GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Einrenkung der Luxation eines Schultergelenks
Die GOÄ-Ziffer 2217 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einrenkung der Luxation eines Schultergelenks“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt IV. Gelenkluxationen). Sie ist mit 370 Punkten bewertet; das entspricht 21,57 € beim einfachen und 49,60 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Erfasst wird die geschlossene, unblutige Einrenkung einer akuten Luxation des Schultergelenks, wie sie typischerweise nach einem Sturz auf den ausgestreckten Arm oder direktem Trauma auftritt. Die Reposition erfolgt manuell mittels Zug- und Rotationstechniken, haeufig unter Analgesie oder Sedierung, ohne dass das Gelenk chirurgisch eroeffnet wird. Die Ziffer setzt eine frische, also zeitnah zum Unfallereignis behandelte Verrenkung voraus und unterscheidet sich dadurch von der Einrenkung einer alten, laenger bestehenden Luxation, die wegen erschwerter Bedingungen durch beginnende Vernarbung gesondert erfasst ist. Gelingt die geschlossene Reposition nicht, etwa bei interponierten Strukturen oder begleitenden Frakturen, ist die operative Einrenkung des Schultergelenks anzusetzen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 21,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 49,60 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 75,48 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2217 steht für „Einrenkung der Luxation eines Schultergelenks“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2217 ist mit 370 Punkten bewertet; das entspricht 21,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 49,60 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2217 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.