GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Einrenkung der alten Luxation eines Ellenbogen- oder Kniegelenks
Die GOÄ-Ziffer 2215 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einrenkung der alten Luxation eines Ellenbogen- oder Kniegelenks“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt IV. Gelenkluxationen). Sie ist mit 540 Punkten bewertet; das entspricht 31,48 € beim einfachen und 72,39 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die geschlossene, unblutige Einrenkung einer bereits laenger bestehenden (alten) Luxation im Ellenbogen- oder Kniegelenk. Anders als bei der frischen Verrenkung ist bei einer alten Luxation bereits eine gewisse Fixierung des Gelenks durch Weichteilschrumpfung, Narbenbildung oder beginnende Kontraktur eingetreten, wodurch die manuelle Reposition erschwert ist und oft unter Zug, Gegenzug und gezielter Manipulationstechnik erfolgt, mitunter in Kurznarkose oder Analgesie. Angewendet wird die Ziffer, wenn die Einrenkung ohne operative Eroeffnung des Gelenks gelingt. Gelingt die geschlossene Reposition nicht oder ist das Gelenk durch interponiertes Gewebe blockiert, kommt stattdessen die operative Einrenkung nach der entsprechenden Ziffer fuer denselben Gelenktyp zur Anwendung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 31,48 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 72,39 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 110,16 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2215 steht für „Einrenkung der alten Luxation eines Ellenbogen- oder Kniegelenks“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2215 ist mit 540 Punkten bewertet; das entspricht 31,48 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 72,39 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2215 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.