GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Einrenkung der Luxation eines Ellenbogen- oder Kniegelenks
Die GOÄ-Ziffer 2214 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einrenkung der Luxation eines Ellenbogen- oder Kniegelenks“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt IV. Gelenkluxationen). Sie ist mit 370 Punkten bewertet; das entspricht 21,57 € beim einfachen und 49,60 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die Einrenkung der Luxation eines Ellenbogen- oder Kniegelenks, also die manuelle Reposition einer Verrenkung dieser größeren, körpernahen Gelenke. Sie kommt zur Anwendung bei traumatisch bedingten Verrenkungen dieser Gelenke, bei denen durch gezielten manuellen Zug und Führung die ursprüngliche Gelenkstellung wiederhergestellt wird. Im Unterschied zu den Einrenkungsziffern für Hand- oder Fußgelenke sowie für Finger-, Zehen- oder Daumengelenke betrifft diese Leistung ausschließlich die beiden namentlich genannten größeren Gelenke Ellenbogen und Knie und deckt beide zugehörigen Luxationsformen ab, ohne dass die Legende hier zwischen frischer und alter Luxation unterscheidet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 21,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 49,60 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 75,48 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2214 steht für „Einrenkung der Luxation eines Ellenbogen- oder Kniegelenks“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2214 ist mit 370 Punkten bewertet; das entspricht 21,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 49,60 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2214 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.