GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operative Einrenkung der Luxation eines Hand- oder Fußgelenks
Die GOÄ-Ziffer 2213 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Einrenkung der Luxation eines Hand- oder Fußgelenks“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt IV. Gelenkluxationen). Sie ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen und 148,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer bildet die operative Einrenkung der Luxation eines Hand- oder Fußgelenks ab, also die offen-chirurgische Reposition, wenn eine geschlossene manuelle Einrenkung nach den Ziffern 2211 oder 2212 nicht möglich oder nicht erfolgreich ist. Sie kommt zur Anwendung, wenn Repositionshindernisse wie eingeschlagene Weichteile oder knöcherne Begleitverletzungen einen operativen Zugang zum Gelenk erforderlich machen. Gegenüber der geschlossenen Reposition stellt sie die aufwendigere, invasive Versorgungsform dar und wird anstelle der jeweiligen geschlossenen Einrenkungsziffer angesetzt, wenn das operative Vorgehen tatsächlich erforderlich ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 64,70 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 148,81 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 226,45 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2213 steht für „Operative Einrenkung der Luxation eines Hand- oder Fußgelenks“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2213 ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 148,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2213 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.