GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Einrenkung der Luxation eines Hand- oder Fußgelenks
Die GOÄ-Ziffer 2211 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einrenkung der Luxation eines Hand- oder Fußgelenks“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt IV. Gelenkluxationen). Sie ist mit 278 Punkten bewertet; das entspricht 16,20 € beim einfachen und 37,27 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer bildet die Einrenkung der Luxation eines Hand- oder Fußgelenks ab, also die Reposition einer frischen Verrenkung dieser körperfernen großen Gelenke. Sie kommt zur Anwendung, wenn ein Hand- oder Fußgelenk unmittelbar nach dem auslösenden Ereignis manuell wieder eingerichtet wird. Von der Einrenkung einer alten, bereits länger bestehenden Luxation desselben Gelenktyps nach Ziffer 2212 unterscheidet sie sich durch den Zeitpunkt der Versorgung im frischen Stadium. Gelingt die geschlossene Reposition nicht und wird stattdessen ein operativer Zugang erforderlich, ist die eigenständige Ziffer 2213 für die operative Einrenkung einschlägig.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 16,20 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 37,27 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 56,71 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2211 steht für „Einrenkung der Luxation eines Hand- oder Fußgelenks“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2211 ist mit 278 Punkten bewertet; das entspricht 16,20 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 37,27 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2211 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.