GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Anlegen von Halo-Extensionen zur Vorbereitung der operativen Behandlung von Skoliosen und Kyphosen
Die GOÄ-Ziffer 2184 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Anlegen von Halo-Extensionen zur Vorbereitung der operativen Behandlung von Skoliosen und Kyphosen“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt III. Gelenkchirurgie). Sie ist mit 1000 Punkten bewertet; das entspricht 58,29 € beim einfachen und 134,06 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer bildet das Anlegen von Halo-Extensionen ab, also einer am Schädel fixierten Ringextension, die zur Vorbereitung der operativen Behandlung von Skoliosen und Kyphosen eingesetzt wird. Die Maßnahme dient dazu, vor dem eigentlichen wirbelsäulenchirurgischen Eingriff durch kontinuierlichen Zug eine Vordehnung oder Teilkorrektur der Wirbelsäulenverkrümmung zu erreichen und so die nachfolgende Operation vorzubereiten beziehungsweise zu erleichtern. Von der Extension am Schädel bei Halswirbelverletzungen nach Ziffer 2183 unterscheidet sie sich durch den abweichenden Behandlungsanlass: hier steht nicht die Versorgung einer akuten Halswirbelverletzung, sondern die präoperative Vorbereitung bei Skoliose oder Kyphose im Vordergrund.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 58,29 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 134,06 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 204,01 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2184 steht für „Anlegen von Halo-Extensionen zur Vorbereitung der operativen Behandlung von Skoliosen und Kyphosen“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2184 ist mit 1000 Punkten bewertet; das entspricht 58,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 134,06 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2184 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.