GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operatives Anlegen einer Extension am Schädel bei Behandlung von Halswirbelverletzungen/-instabilitäten (z. B. Crutchfieldzange)
Die GOÄ-Ziffer 2183 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operatives Anlegen einer Extension am Schädel bei Behandlung von Halswirbelverletzungen/-instabilitäten (z. B. Crutchfieldzange)“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt III. Gelenkchirurgie). Sie ist mit 740 Punkten bewertet; das entspricht 43,13 € beim einfachen und 99,20 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst das operative Anlegen einer Extension am Schädel, beispielsweise mittels einer Crutchfieldzange, im Rahmen der Behandlung von Halswirbelverletzungen oder Halswirbelinstabilitäten. Die Maßnahme dient dazu, über einen am Schädel verankerten Zug eine Ruhigstellung, Reposition oder Entlastung der Halswirbelsäule zu erreichen, etwa nach Frakturen oder bei instabilitätsbedingten Verletzungen im Bereich der Halswirbelgelenke. Die genannte Crutchfieldzange ist dabei als Beispiel für die technische Umsetzung genannt, die Leistung ist jedoch nicht auf dieses konkrete Instrument beschränkt, sondern erfasst das operative Anlegen einer Schädelextension zu diesem Behandlungszweck allgemein.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 43,13 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 99,20 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 150,96 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2183 steht für „Operatives Anlegen einer Extension am Schädel bei Behandlung von Halswirbelverletzungen/-instabilitäten (z. B. Crutchfieldzange)“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2183 ist mit 740 Punkten bewertet; das entspricht 43,13 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 99,20 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2183 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.