GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Endoprothetischer Totalersatz eines Kniegelenks (Alloarthroplastik)
Die GOÄ-Ziffer 2153 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Endoprothetischer Totalersatz eines Kniegelenks (Alloarthroplastik)“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt III. Gelenkchirurgie). Sie ist mit 3700 Punkten bewertet; das entspricht 215,66 € beim einfachen und 496,02 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst den endoprothetischen Totalersatz eines Kniegelenks, die Alloarthroplastik des Knies. Sie wird angewendet bei fortgeschrittener Gonarthrose, entzündlich-rheumatischer Zerstörung oder schwerer posttraumatischer Schädigung des Kniegelenks, wenn die femoralen und tibialen Gelenkflächen durch künstliche Komponenten ersetzt werden, um Schmerzfreiheit, Stabilität und Beweglichkeit wiederherzustellen. Die Leistung umfasst die Resektion der geschädigten Gelenkflächen sowie die Implantation und Verankerung der Prothesenkomponenten, gegebenenfalls einschließlich Patellarückflächenersatz. Sie stellt gegenüber 2144 (Einbau eines künstlichen Ellenbogen- oder Kniegelenks im Allgemeinen) den spezifischen vollständigen Totalersatz des Kniegelenks dar und bildet die Grundlage für die Wechselziffer 2154, die die Revision dieses Totalersatzes beschreibt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 215,66 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 496,02 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 754,82 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
BGH, Urteil vom 21.01.2010 – III ZR 147/09
Weitere Entscheidungen in der BGH-Rechtsprechung zur GOÄ.
Die GOÄ-Ziffer 2153 steht für „Endoprothetischer Totalersatz eines Kniegelenks (Alloarthroplastik)“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2153 ist mit 3700 Punkten bewertet; das entspricht 215,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 496,02 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2153 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.