GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Entfernung und erneuter operativer Einbau eines endoprothetischen Totalersatzes von Hüftpfanne und Hüftkopf (Alloarthroplastik)
Die GOÄ-Ziffer 2152 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entfernung und erneuter operativer Einbau eines endoprothetischen Totalersatzes von Hüftpfanne und Hüftkopf (Alloarthroplastik)“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt III. Gelenkchirurgie). Sie ist mit 6660 Punkten bewertet; das entspricht 388,19 € beim einfachen und 892,84 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer bildet die Entfernung und den erneuten operativen Einbau eines endoprothetischen Totalersatzes von Hüftpfanne und Hüftkopf (Alloarthroplastik) ab, also den vollständigen Wechsel einer zuvor nach 2151 eingebrachten Hüftendoprothese. Sie wird angewendet, wenn beide Komponenten des künstlichen Hüftgelenks gelockert, infiziert oder anderweitig funktionsuntüchtig geworden sind und im Rahmen einer Revisionsoperation vollständig ausgebaut und durch neue Implantate ersetzt werden müssen. Die Leistung umfasst den operativen Ausbau beider Altkomponenten, die Aufbereitung des knöchernen Lagers, gegebenenfalls mit Knochenaufbau bei Substanzverlust, sowie die erneute Implantation beider Komponenten. Sie ist von 2150 abzugrenzen, die nur den Wechsel eines einzelnen Gelenkpartners betrifft, während 2152 den kompletten Totalersatz-Wechsel beschreibt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 388,19 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 892,84 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 1.358,68 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2152 steht für „Entfernung und erneuter operativer Einbau eines endoprothetischen Totalersatzes von Hüftpfanne und Hüftkopf (Alloarthroplastik)“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2152 ist mit 6660 Punkten bewertet; das entspricht 388,19 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 892,84 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2152 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.