GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Entfernung und erneuter operativer Einbau eines künstlichen Hüftkopfes oder einer künstlichen Hüftpfanne
Die GOÄ-Ziffer 2150 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entfernung und erneuter operativer Einbau eines künstlichen Hüftkopfes oder einer künstlichen Hüftpfanne“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt III. Gelenkchirurgie). Sie ist mit 4980 Punkten bewertet; das entspricht 290,27 € beim einfachen und 667,62 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer beschreibt die Entfernung und den erneuten operativen Einbau eines künstlichen Hüftkopfes oder einer künstlichen Hüftpfanne, also einen Wechseleingriff an einer bereits zuvor eingebrachten Teil-Endoprothese der Hüfte. Sie wird angewendet, wenn ein einzelner künstlicher Gelenkpartner – entweder der Hüftkopf oder die Hüftpfanne – gelockert, verschlissen oder infiziert ist und im Rahmen einer Revisionsoperation entfernt und ersetzt werden muss, ohne dass zwingend beide Komponenten gewechselt werden. Die Leistung umfasst den Ausbau des Altimplantats und die erneute Implantation der betroffenen Komponente. Sie ist von 2152 abzugrenzen, die den Wechsel des vollständigen endoprothetischen Totalersatzes von Hüftpfanne und Hüftkopf (Alloarthroplastik) gemäß 2151 betrifft, während 2150 den Wechsel nur eines Gelenkpartners beschreibt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 290,27 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 667,62 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 1.015,95 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2150 steht für „Entfernung und erneuter operativer Einbau eines künstlichen Hüftkopfes oder einer künstlichen Hüftpfanne“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2150 ist mit 4980 Punkten bewertet; das entspricht 290,27 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 667,62 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2150 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.