GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Ersatz eines Hüftkopfes oder einer Hüftpfanne durch biologische oder alloplastische Transplantate
Die GOÄ-Ziffer 2149 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ersatz eines Hüftkopfes oder einer Hüftpfanne durch biologische oder alloplastische Transplantate“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt III. Gelenkchirurgie). Sie ist mit 2770 Punkten bewertet; das entspricht 161,46 € beim einfachen und 371,35 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst den Ersatz eines Hüftkopfes oder einer Hüftpfanne durch biologische oder alloplastische Transplantate. Sie wird angewendet, wenn Hüftkopf oder Hüftpfanne durch Nekrose, Tumor, schwere Deformität oder ausgedehnten Substanzverlust so geschädigt sind, dass eine Rekonstruktion mit körpereigenem beziehungsweise körperfremdem Knochenmaterial oder alloplastischem Ersatzmaterial erforderlich wird, ohne dass zwingend ein endoprothetischer Totalersatz im Sinne der Ziffer 2151 vorgenommen wird. Die Leistung umfasst die operative Entfernung des geschädigten Gewebes und den Ersatz durch das jeweilige Transplantat zur Wiederherstellung von Form und Tragfähigkeit des Gelenks. Sie grenzt sich von 2148 (knöcherne Pfannendachplastik durch Beckenosteotomie ohne Transplantatersatz) und von 2151 (vollständiger endoprothetischer Ersatz beider Gelenkpartner) ab.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 161,46 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 371,35 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 565,10 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2149 steht für „Ersatz eines Hüftkopfes oder einer Hüftpfanne durch biologische oder alloplastische Transplantate“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2149 ist mit 2770 Punkten bewertet; das entspricht 161,46 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 371,35 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2149 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.