GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Entfernung und erneuter operativer Einbau eines künstlichen Schultergelenks
Die GOÄ-Ziffer 2147 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entfernung und erneuter operativer Einbau eines künstlichen Schultergelenks“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt III. Gelenkchirurgie). Sie ist mit 3240 Punkten bewertet; das entspricht 188,85 € beim einfachen und 434,36 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die Entfernung und den erneuten operativen Einbau eines künstlichen Schultergelenks, also den Wechsel einer bereits implantierten Schulterendoprothese. Sie wird angesetzt, wenn ein zuvor eingebautes künstliches Schultergelenk gelockert, infiziert, disloziert oder mechanisch versagt hat und im Rahmen einer Revisionsoperation ausgebaut und durch ein neues Implantat ersetzt werden muss. Die Leistung umfasst den operativen Ausbau des Altimplantats einschließlich der Aufbereitung des knöchernen Lagers, gegebenenfalls mit Knochenaufbau bei Substanzverlust, sowie die erneute Implantation, was regelmäßig aufwendiger ist als die Erstversorgung nach 2146. Sie bildet damit das Wechsel-Pendant zu 2146 und schließt die Reihe der gelenkspezifischen Wechselziffern 2141, 2143 und 2145 ab.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 188,85 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 434,36 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 660,98 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2147 steht für „Entfernung und erneuter operativer Einbau eines künstlichen Schultergelenks“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2147 ist mit 3240 Punkten bewertet; das entspricht 188,85 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 434,36 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2147 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.