GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Neubildung eines Hüftpfannendaches durch Beckenosteotomie – auch Pfannendachplastik
Die GOÄ-Ziffer 2148 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Neubildung eines Hüftpfannendaches durch Beckenosteotomie – auch Pfannendachplastik“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt III. Gelenkchirurgie). Sie ist mit 2100 Punkten bewertet; das entspricht 122,40 € beim einfachen und 281,53 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer bildet die Neubildung eines Hüftpfannendaches durch Beckenosteotomie einschließlich der Pfannendachplastik ab. Sie wird angewendet bei unzureichender knöcherner Überdachung des Hüftkopfes, etwa infolge angeborener Hüftdysplasie oder erworbener Deformitäten, wenn durch eine gezielte Durchtrennung und Umstellung des Beckenknochens (Osteotomie) die Hüftpfanne so verlagert oder erweitert wird, dass der Hüftkopf ausreichend knöchern gefasst und die Lastübertragung verbessert wird. Die Leistung umfasst sowohl die operative Osteotomie am Becken als auch die Formung beziehungsweise Vergrößerung des Pfannendachs, etwa zur Vorbeugung einer frühzeitigen Hüftarthrose. Sie ist von 2149 abzugrenzen, die den Ersatz von Hüftkopf oder Hüftpfanne durch biologische oder alloplastische Transplantate betrifft, während 2148 eine gelenkerhaltende, umstellende Operation ohne Fremdmaterial-Ersatz beschreibt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 122,40 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 281,53 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 428,41 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2148 steht für „Neubildung eines Hüftpfannendaches durch Beckenosteotomie – auch Pfannendachplastik“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2148 ist mit 2100 Punkten bewertet; das entspricht 122,40 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 281,53 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2148 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.