GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operativer Einbau eines künstlichen Schultergelenks
Die GOÄ-Ziffer 2146 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operativer Einbau eines künstlichen Schultergelenks“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt III. Gelenkchirurgie). Sie ist mit 1800 Punkten bewertet; das entspricht 104,92 € beim einfachen und 241,31 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer beschreibt den operativen Einbau eines künstlichen Schultergelenks. Sie wird angewendet, wenn das Schultergelenk durch fortgeschrittene Omarthrose, entzündlich-rheumatische Zerstörung, ausgedehnte Rotatorenmanschettenschäden oder schwere posttraumatische Veränderungen so beeinträchtigt ist, dass eine gelenkerhaltende Arthroplastik (2137) nicht mehr ausreicht und eine Endoprothese notwendig wird, um Schmerzfreiheit und Beweglichkeit wiederherzustellen. Die Leistung umfasst die Resektion der zerstörten Gelenkanteile und die Implantation sowie Verankerung des künstlichen Schultergelenks, gegebenenfalls einschließlich Glenoid- und Humeruskomponente. Als Erstimplantation ist sie von 2147 abzugrenzen, die den Ausbau und erneuten Einbau eines künstlichen Schultergelenks im Rahmen einer Revisionsoperation erfasst.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 104,92 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 241,31 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 367,21 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2146 steht für „Operativer Einbau eines künstlichen Schultergelenks“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2146 ist mit 1800 Punkten bewertet; das entspricht 104,92 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 241,31 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2146 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.