GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Resektion eines Finger- oder Zehengelenks
Die GOÄ-Ziffer 2122 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Resektion eines Finger- oder Zehengelenks“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt III. Gelenkchirurgie). Sie ist mit 407 Punkten bewertet; das entspricht 23,72 € beim einfachen und 54,56 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die Resektion eines Finger- oder Zehengelenks, also die operative Entfernung der Gelenkflächen dieser kleinen Gelenke. Sie wird angewendet, wenn ein Finger- oder Zehengelenk durch eine fortgeschrittene Arthrose, eine entzündlich-rheumatische Zerstörung oder eine schwere Infektion so geschädigt ist, dass eine Erhaltung der Gelenkflächen nicht mehr sinnvoll ist und stattdessen die Resektion des Gelenks zur Schmerzbeseitigung und Verbesserung der Belastbarkeit erfolgt. Sie ist von der Resektion eines Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks sowie der Resektion eines Ellenbogen-, Schulter-, Hüft- oder Kniegelenks abzugrenzen, die jeweils größere und anatomisch anspruchsvollere Gelenke betreffen und dementsprechend einen höheren operativen Aufwand darstellen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 23,72 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 54,56 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 83,03 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2122 steht für „Resektion eines Finger- oder Zehengelenks“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2122 ist mit 407 Punkten bewertet; das entspricht 23,72 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 54,56 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2122 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.