GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Denervation eines Hand-, Ellenbogen-, Fuß- oder Kniegelenks
Die GOÄ-Ziffer 2121 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Denervation eines Hand-, Ellenbogen-, Fuß- oder Kniegelenks“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt III. Gelenkchirurgie). Sie ist mit 1300 Punkten bewertet; das entspricht 75,77 € beim einfachen und 174,28 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer beschreibt die Denervation eines Hand-, Ellenbogen-, Fuß- oder Kniegelenks. Sie kommt zur Anwendung, wenn eines dieser Gelenke chronisch schmerzhaft verändert ist, etwa bei fortgeschrittener Arthrose, und eine operative Durchtrennung der sensiblen Gelenknerven zur Schmerzlinderung durchgeführt wird, während die Beweglichkeit des Gelenks erhalten bleiben soll. Sie stellt damit eine funktionserhaltende Alternative zu resezierenden oder versteifenden Eingriffen an diesen Gelenken dar. Von der Denervation eines Finger- oder Zehengelenks unterscheidet sie sich durch die größere und anatomisch komplexere Gelenkregion, was einen entsprechend höheren operativen Aufwand bei der Aufsuchung und Durchtrennung der versorgenden Nervenäste bedingt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 75,77 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 174,28 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 265,21 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2121 steht für „Denervation eines Hand-, Ellenbogen-, Fuß- oder Kniegelenks“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2121 ist mit 1300 Punkten bewertet; das entspricht 75,77 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 174,28 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2121 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.