GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operative Entfernung freier Gelenkkörper oder Fremdkörperentfernung aus dem Schulter-, Ellenbogen- oder Kniegelenk
Die GOÄ-Ziffer 2119 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Entfernung freier Gelenkkörper oder Fremdkörperentfernung aus dem Schulter-, Ellenbogen- oder Kniegelenk“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt III. Gelenkchirurgie). Sie ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen und 198,41 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer beschreibt die operative Entfernung freier Gelenkkörper oder die Fremdkörperentfernung aus dem Schulter-, Ellenbogen- oder Kniegelenk. Sie kommt zur Anwendung, wenn sich im Gelenk lose, meist osteochondrale Fragmente befinden, etwa infolge einer Osteochondrosis dissecans, einer Arthrose oder eines Traumas, oder wenn ein eingedrungener Fremdkörper aus einem dieser großen Gelenke entfernt werden muss, um Einklemmungserscheinungen, Schmerzen und Knorpelschäden zu vermeiden. Im Unterschied zur Fremdkörperentfernung aus Kiefer-, Finger-, Hand-, Zehen- oder Fußgelenk umfasst diese Ziffer zusätzlich ausdrücklich auch die Entfernung freier Gelenkkörper und ist auf die anatomisch größeren, funktionell stärker beanspruchten Gelenke der oberen und unteren Extremität beschränkt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 86,27 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 198,41 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 301,93 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2119 steht für „Operative Entfernung freier Gelenkkörper oder Fremdkörperentfernung aus dem Schulter-, Ellenbogen- oder Kniegelenk“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2119 ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 198,41 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2119 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.