GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Denervation eines Finger- oder Zehengelenks
Die GOÄ-Ziffer 2120 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Denervation eines Finger- oder Zehengelenks“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt III. Gelenkchirurgie). Sie ist mit 650 Punkten bewertet; das entspricht 37,89 € beim einfachen und 87,14 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die Denervation eines Finger- oder Zehengelenks, also die operative Durchtrennung der das Gelenk versorgenden Schmerznervenfasern. Sie wird angewendet, wenn ein chronisch schmerzhaftes, meist arthrotisch verändertes Finger- oder Zehengelenk vorliegt und die Schmerzsymptomatik durch eine gezielte Ausschaltung der sensiblen Gelenkinnervation gelindert werden soll, ohne dass die Gelenkfunktion selbst durch eine Versteifung oder Resektion beeinträchtigt wird. Der Eingriff dient somit primär der Schmerzreduktion bei erhaltener Beweglichkeit und stellt eine Alternative zu resezierenden oder versteifenden Verfahren dar. Von der Denervation an Hand-, Ellenbogen-, Fuß- oder Kniegelenk unterscheidet sie sich durch die kleinere, distale Gelenklokalisation an Fingern und Zehen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 37,89 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 87,14 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 132,60 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2120 steht für „Denervation eines Finger- oder Zehengelenks“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2120 ist mit 650 Punkten bewertet; das entspricht 37,89 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 87,14 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2120 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.