GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operation der Dupuytren'schen Kontraktur mit vollständiger Entfernung der Palmaraponeurose und mit Strangresektion an einzelnen Fingern – gegebenenfalls einschließlich Z- und/oder Zickzackplastiken
Die GOÄ-Ziffer 2089 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation der Dupuytren'schen Kontraktur mit vollständiger Entfernung der Palmaraponeurose und mit Strangresektion an einzelnen Fingern – gegebenenfalls einschließlich Z- und/oder Zickzackplastiken“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt II. Extremitätenchirurgie). Sie ist mit 1800 Punkten bewertet; das entspricht 104,92 € beim einfachen und 241,31 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer beschreibt die Operation der Dupuytren'schen Kontraktur mit vollständiger Entfernung der Palmaraponeurose und zusätzlicher Strangresektion an einzelnen Fingern. Sie wird herangezogen, wenn die Erkrankung nicht auf die Hohlhand beschränkt ist, sondern sich als tastbarer, kontrakter Strang bis in einen oder mehrere Finger fortsetzt, sodass neben der totalen Fasziektomie zusätzlich die betroffenen Faserzüge an den Fingern selbst reseziert werden müssen, um die Streckfähigkeit der Finger wiederherzustellen. Sie stellt damit den umfangreichsten der drei Dupuytren-Eingriffe dar und grenzt sich von den Ziffern für die reine teilweise beziehungsweise vollständige Entfernung der Palmaraponeurose durch den zusätzlichen Operationsschritt an den Fingern selbst ab.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 104,92 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 241,31 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 367,21 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2089 steht für „Operation der Dupuytren'schen Kontraktur mit vollständiger Entfernung der Palmaraponeurose und mit Strangresektion an einzelnen Fingern – gegebenenfalls einschließlich Z- und/oder Zickzackplastiken“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2089 ist mit 1800 Punkten bewertet; das entspricht 104,92 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 241,31 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2089 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.