GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operation einer Dupuytren'schen Kontraktur mit teilweiser Entfernung der Palmaraponeurose
Die GOÄ-Ziffer 2087 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation einer Dupuytren'schen Kontraktur mit teilweiser Entfernung der Palmaraponeurose“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt II. Extremitätenchirurgie). Sie ist mit 924 Punkten bewertet; das entspricht 53,86 € beim einfachen und 123,87 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer beschreibt die operative Behandlung der Dupuytren'schen Kontraktur, bei der die krankhaft verdickte und geschrumpfte Palmaraponeurose in der Hohlhand teilweise entfernt wird. Sie kommt zum Einsatz, wenn nur ein umschriebener, nicht die gesamte Aponeurose betreffender Strangbefund vorliegt und eine begrenzte Fasziektomie ausreicht, um die Beugekontraktur der Finger zu lösen. Der Eingriff dient der Wiederherstellung der Streckfähigkeit der betroffenen Finger, ohne dass das gesamte Aponeurosengewebe reseziert werden muss. Sie bildet damit die am wenigsten ausgedehnte der drei zusammengehörigen Dupuytren-Leistungen und ist von der vollständigen Entfernung der Palmaraponeurose (partielle statt totale Fasziektomie) sowie von der zusätzlichen Strangresektion an einzelnen Fingern abzugrenzen, die in den benachbarten Ziffern beschrieben sind.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 53,86 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 123,87 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 188,50 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2087 steht für „Operation einer Dupuytren'schen Kontraktur mit teilweiser Entfernung der Palmaraponeurose“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2087 ist mit 924 Punkten bewertet; das entspricht 53,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 123,87 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2087 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.