GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operation einer Dupuytren'schen Kontraktur mit vollständiger Entfernung der Palmaraponeurose
Die GOÄ-Ziffer 2088 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation einer Dupuytren'schen Kontraktur mit vollständiger Entfernung der Palmaraponeurose“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt II. Extremitätenchirurgie). Sie ist mit 1100 Punkten bewertet; das entspricht 64,12 € beim einfachen und 147,47 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die Operation der Dupuytren'schen Kontraktur mit vollständiger Entfernung der Palmaraponeurose, also die totale Fasziektomie in der Hohlhand. Sie wird angewendet, wenn der krankhafte Bindegewebsprozess nicht nur umschrieben, sondern flächig die gesamte Palmaraponeurose betrifft und eine radikalere Entfernung des erkrankten Gewebes erforderlich ist, um die Beugekontraktur der Finger dauerhaft zu beseitigen und Rezidive zu vermeiden. Im Gegensatz zur teilweisen Entfernung (partielle Fasziektomie) wird hier das gesamte aponeurotische Gewebe in der Hohlhand reseziert. Sie ist von der Variante mit zusätzlicher Strangresektion an einzelnen Fingern zu unterscheiden, die zur Anwendung kommt, wenn sich die Kontraktur bereits strangförmig bis in die Finger fortgesetzt hat.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 64,12 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 147,47 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 224,41 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2088 steht für „Operation einer Dupuytren'schen Kontraktur mit vollständiger Entfernung der Palmaraponeurose“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2088 ist mit 1100 Punkten bewertet; das entspricht 64,12 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 147,47 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2088 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.