GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Sehnenscheidenradikaloperation (Tendosynovektomie) – gegebenenfalls mit Entfernung von vorspringenden Knochenteilen und Sehnenverlagerung
Die GOÄ-Ziffer 2091 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Sehnenscheidenradikaloperation (Tendosynovektomie) – gegebenenfalls mit Entfernung von vorspringenden Knochenteilen und Sehnenverlagerung“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt II. Extremitätenchirurgie). Sie ist mit 924 Punkten bewertet; das entspricht 53,86 € beim einfachen und 123,87 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer beschreibt die Sehnenscheidenradikaloperation, auch Tendosynovektomie genannt, bei der erkranktes Sehnenscheidengewebe umfassend entfernt wird. Sie kommt bei chronisch-entzündlichen Prozessen der Sehnenscheiden zur Anwendung, etwa bei ausgeprägter rheumatoider Tendosynovitis, wenn eine radikale Entfernung des wuchernden Synovialgewebes entlang der Sehne notwendig ist, um Funktionseinschränkungen und Sehnenrupturen vorzubeugen. Die Bestimmung sieht vor, dass hierbei gegebenenfalls zusätzlich vorspringende, die Sehne mechanisch schädigende Knochenteile abgetragen und die Sehne verlagert werden können, ohne dass dies gesondert abgerechnet wird. Sie ist von der Operation der Tendosynovitis im Bereich eines Handgelenks oder der Anularsegmente eines Fingers abzugrenzen, die einen begrenzteren, lokalisierten Eingriff an einem umschriebenen Sehnenscheidenabschnitt beschreibt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 53,86 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 123,87 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 188,50 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2091 steht für „Sehnenscheidenradikaloperation (Tendosynovektomie) – gegebenenfalls mit Entfernung von vorspringenden Knochenteilen und Sehnenverlagerung“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2091 ist mit 924 Punkten bewertet; das entspricht 53,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 123,87 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2091 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.