GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operation der Tendosynovitis im Bereich eines Handgelenks oder der Anularsegmente eines Fingers
Die GOÄ-Ziffer 2092 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation der Tendosynovitis im Bereich eines Handgelenks oder der Anularsegmente eines Fingers“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt II. Extremitätenchirurgie). Sie ist mit 750 Punkten bewertet; das entspricht 43,72 € beim einfachen und 100,55 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die operative Behandlung der Tendosynovitis, beschränkt auf den Bereich eines Handgelenks oder der Anularsegmente eines Fingers, also der Ringbandregionen. Sie wird angewendet, wenn die entzündliche Sehnenscheidenerkrankung örtlich begrenzt auf diese Strukturen auftritt und eine gezielte operative Sanierung des betroffenen Segments ausreicht, ohne dass eine ausgedehnte Radikaloperation des gesamten Sehnenscheidenverlaufs erforderlich ist. Im Unterschied zur Sehnenscheidenradikaloperation (Tendosynovektomie), die auf eine umfassendere Entfernung des Synovialgewebes samt möglicher Knochenabtragung und Sehnenverlagerung abzielt, beschränkt sich dieser Eingriff auf die anatomisch klar umgrenzten Regionen Handgelenk oder Ringbandapparat eines Fingers und stellt damit den weniger ausgedehnten der beiden verwandten Eingriffe dar.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 43,72 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 100,55 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 153,00 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2092 steht für „Operation der Tendosynovitis im Bereich eines Handgelenks oder der Anularsegmente eines Fingers“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2092 ist mit 750 Punkten bewertet; das entspricht 43,72 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 100,55 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2092 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.