GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
S ehnenscheidenstenosenoperation – gegebenenfalls einschließlich Probeexzision
Die GOÄ-Ziffer 2084 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „S ehnenscheidenstenosenoperation – gegebenenfalls einschließlich Probeexzision“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt II. Extremitätenchirurgie). Sie ist mit 407 Punkten bewertet; das entspricht 23,72 € beim einfachen und 54,56 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Leistung betrifft die operative Behandlung einer Sehnenscheidenstenose, also einer krankhaften Einengung des Sehnengleitkanals, wie sie typischerweise bei einem schnellenden Finger (Digitus saltans) im Bereich der Ringbänder oder bei der Tendovaginitis stenosans de Quervain am Handgelenk auftritt. Angewendet wird sie, wenn konservative Maßnahmen wie Ruhigstellung oder Infiltration nicht zum gewünschten Erfolg führen und die verengte Sehnenscheide operativ gespalten oder erweitert werden muss, damit die betroffene Sehne wieder frei gleiten kann. Die Bestimmung sieht ausdrücklich vor, dass im selben Eingriff bei Bedarf zusätzlich eine Probeexzision von Gewebe zur histologischen Abklärung entnommen werden kann, ohne dass dies gesondert berechnet wird; diese Möglichkeit ist bereits in der Leistungslegende enthalten.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 23,72 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 54,56 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 83,03 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2084 steht für „S ehnenscheidenstenosenoperation – gegebenenfalls einschließlich Probeexzision“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2084 ist mit 407 Punkten bewertet; das entspricht 23,72 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 54,56 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2084 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.