GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operative Herstellung eines Sehnenbettes – einschließlich einer alloplastischen Einlage an der Hand
Die GOÄ-Ziffer 2082 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Herstellung eines Sehnenbettes – einschließlich einer alloplastischen Einlage an der Hand“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt II. Extremitätenchirurgie). Sie ist mit 1650 Punkten bewertet; das entspricht 96,17 € beim einfachen und 221,20 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer beschreibt die operative Herstellung eines Sehnenbettes einschließlich einer alloplastischen Einlage an der Hand. Angewendet wird sie im Rahmen der zweizeitigen Sehnenrekonstruktion, wenn nach schwerer Sehnenverletzung oder -zerstörung an der Hand kein natürliches Gleitlager für eine spätere Sehnentransplantation mehr vorhanden ist und deshalb zunächst ein künstliches Sehnenbett geschaffen wird: Ein alloplastischer, also körperfremder Platzhalter wird in den vernarbten Sehnenkanal eingelegt, um diesen offenzuhalten und die Bildung einer glatten Gleitschicht anzuregen. In einem späteren zweiten Eingriff wird dieser Platzhalter dann gegen die eigentliche Sehne ausgetauscht. Die Leistung erfasst ausschließlich die Herstellung dieses vorbereitenden Sehnenbettes mit Einlage und ist von der eigentlichen späteren Sehnenverpflanzung nach Nummer 2074 abzugrenzen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 96,17 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 221,20 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 336,61 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2082 steht für „Operative Herstellung eines Sehnenbettes – einschließlich einer alloplastischen Einlage an der Hand“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2082 ist mit 1650 Punkten bewertet; das entspricht 96,17 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 221,20 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2082 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.