GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operative Lösung von Verwachsungen um eine Sehne, als selbständige Leistung
Die GOÄ-Ziffer 2076 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Lösung von Verwachsungen um eine Sehne, als selbständige Leistung“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt II. Extremitätenchirurgie). Sie ist mit 950 Punkten bewertet; das entspricht 55,37 € beim einfachen und 127,36 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die operative Lösung von Verwachsungen um eine Sehne, wenn diese als selbständige Leistung erbracht wird. Angewendet wird sie, wenn eine Sehne durch Narbengewebe, etwa nach vorangegangener Verletzung, Operation oder Entzündung, mit dem umgebenden Gewebe verklebt ist (Tenolyse), sodass ihr freies Gleiten behindert und die Beweglichkeit des zugehörigen Gelenks eingeschränkt ist, und diese Verwachsungen operativ gelöst werden, ohne dass im selben Eingriff eine weitergehende Maßnahme wie Naht, Verlängerung oder Verpflanzung der Sehne erfolgt. Der Zusatz „als selbständige Leistung“ stellt klar, dass die Ziffer nur berechnet werden kann, wenn die Lösung der Verwachsungen den eigentlichen Zweck des Eingriffs bildet und nicht bloßer Nebenschritt einer anderen, umfassenderen Sehnenoperation ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 55,37 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 127,36 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 193,81 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2076 steht für „Operative Lösung von Verwachsungen um eine Sehne, als selbständige Leistung“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2076 ist mit 950 Punkten bewertet; das entspricht 55,37 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 127,36 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2076 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.