GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Offene Sehnen- oder Muskeldurchschneidung
Die GOÄ-Ziffer 2072 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Offene Sehnen- oder Muskeldurchschneidung“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt II. Extremitätenchirurgie). Sie ist mit 463 Punkten bewertet; das entspricht 26,99 € beim einfachen und 62,07 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die offene Durchtrennung einer Sehne oder eines Muskels. Angewendet wird sie, wenn eine Sehne oder ein Muskel gezielt operativ durchtrennt werden muss, etwa zur Behebung einer Kontraktur, zur Korrektur einer Fehlstellung oder als Teilschritt einer umfassenderen Operation, wobei der Zugang offen chirurgisch und nicht perkutan erfolgt. Die Leistung beschränkt sich auf die reine Durchtrennung ohne begleitende Verlängerungstechnik und ohne anschließende Naht im selben Arbeitsschritt und ist damit von der Sehnen-, Faszien- oder Muskelverlängerung nach Nummer 2064 sowie von der Sehnen-, Muskel- und/oder Fasziennaht nach Nummer 2073 abzugrenzen. Wird im selben Eingriff zusätzlich genäht oder verlängert, ist die jeweils zutreffende weitergehende Ziffer heranzuziehen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 26,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 62,07 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 94,45 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2072 steht für „Offene Sehnen- oder Muskeldurchschneidung“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2072 ist mit 463 Punkten bewertet; das entspricht 26,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 62,07 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2072 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.