GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Drahtstiftung zur Fixierung eines kleinen Gelenks (Finger-, Zehengelenk)
Die GOÄ-Ziffer 2060 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Drahtstiftung zur Fixierung eines kleinen Gelenks (Finger-, Zehengelenk)“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt II. Extremitätenchirurgie). Sie ist mit 230 Punkten bewertet; das entspricht 13,41 € beim einfachen und 30,83 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die Drahtstiftung zur Fixierung eines kleinen Gelenks, insbesondere eines Finger- oder Zehengelenks. Sie kommt zur Anwendung, wenn nach Fraktur, Luxation oder im Rahmen einer Gelenkkorrektur ein einzelnes kleines Gelenk durch perkutan oder offen eingebrachte Kirschner-Drähte in korrekter Stellung ruhiggestellt werden muss, um eine knöcherne oder bandhafte Ausheilung in achsengerechter Position zu ermöglichen. Erfasst ist die Fixierung genau eines Gelenks; sind mehrere kleine Gelenke gleichzeitig zu stiften oder betrifft der Eingriff die Daumenbasis, die Mittelhand oder den Mittelfuß, ist stattdessen Nummer 2062 einschlägig, die den größeren Umfang abbildet. Die spätere Entfernung des eingebrachten Drahtes ist nicht Bestandteil dieser Ziffer, sondern wird eigenständig nach Nummer 2061 abgerechnet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 13,41 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 30,83 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 46,92 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2060 steht für „Drahtstiftung zur Fixierung eines kleinen Gelenks (Finger-, Zehengelenk)“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2060 ist mit 230 Punkten bewertet; das entspricht 13,41 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 30,83 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2060 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.