GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Anlegen einer pneumatischen Blutleere oder Blutsperre an einer Extremität
Die GOÄ-Ziffer 2029 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Anlegen einer pneumatischen Blutleere oder Blutsperre an einer Extremität“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt II. Extremitätenchirurgie). Sie ist mit 50 Punkten bewertet; das entspricht 2,91 € beim einfachen und 6,70 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2029 vergütet das Anlegen einer pneumatischen Blutleere oder Blutsperre an einer Extremität. Sie kommt zur Anwendung vor operativen Eingriffen an Arm oder Bein, wenn ein möglichst blutungsarmes Operationsfeld benötigt wird, indem eine Manschette angelegt und mit Druckluft aufgepumpt wird, um die Blutzufuhr zur Extremität temporär zu unterbrechen. Die Leistung umfasst das Anlegen und Betreiben dieser Blutsperr- beziehungsweise Blutleere-Vorrichtung als vorbereitende Maßnahme für den eigentlichen operativen Eingriff, der gesondert berechnet wird. Sie wird typischerweise bei Eingriffen an Hand, Fuß oder anderen distalen Extremitätenabschnitten eingesetzt, bei denen eine klare Sicht auf die Operationsstrukturen erforderlich ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 2,91 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 6,70 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 10,20 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2029 steht für „Anlegen einer pneumatischen Blutleere oder Blutsperre an einer Extremität“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2029 ist mit 50 Punkten bewertet; das entspricht 2,91 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 6,70 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2029 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.