GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Transkutane pyeloskopische Stein- bzw. Tumorentfernung
Die GOÄ-Ziffer 1853 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Transkutane pyeloskopische Stein- bzw. Tumorentfernung“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 1200 Punkten bewertet; das entspricht 69,94 € beim einfachen und 160,87 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1853 erfasst die transkutane pyeloskopische Entfernung eines Steins oder Tumors über den perkutanen Nierenfistelzugang. Sie kommt zur Anwendung, wenn im Rahmen der endoskopischen Spiegelung des Nierenbeckenkelchsystems ein Konkrement geborgen oder Tumorgewebe reseziert wird, etwa bei größeren oder ungünstig gelegenen Nierensteinen, die einer alleinigen Stoßwellentherapie nicht zugänglich sind. Die Leistung umfasst neben der eigentlichen Stein- beziehungsweise Tumorentfernung auch die dafür notwendige endoskopische Darstellung des Hohlsystems. Da diese diagnostische Spiegelung Bestandteil des therapeutischen Vorgangs ist, ist die reine Pyeloskopie nach Nummer 1852 neben 1853 ausdrücklich nicht gesondert berechnungsfähig; die therapeutische Leistung geht der rein diagnostischen im selben Eingriff vor.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 69,94 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 160,87 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 244,81 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 1853 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 1853 steht für „Transkutane pyeloskopische Stein- bzw. Tumorentfernung“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1853 ist mit 1200 Punkten bewertet; das entspricht 69,94 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 160,87 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 1853 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.