GOÄ-LexikonKapitel K: Urologie

GOÄ-Ziffer 1859: Operative Entfernung beider Nebennieren

Operative Entfernung beider Nebennieren

Die GOÄ-Ziffer 1859 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Entfernung beider Nebennieren“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 4160 Punkten bewertet; das entspricht 242,48 € beim einfachen und 557,69 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 1859 beschreibt die operative Entfernung beider Nebennieren (bilaterale Adrenalektomie) in einem Eingriff. Sie kommt zur Anwendung, wenn eine beidseitige Erkrankung der Nebennieren vorliegt, die eine vollständige Entfernung beider Organe erfordert, etwa bei hypophysär bedingtem Cushing-Syndrom mit bilateraler Hyperplasie oder bei bilateralen Tumoren. Als einheitliche Leistung deckt sie den gesamten operativen Aufwand der beidseitigen Entfernung ab und wird anstelle einer zweifachen Berechnung der Einzelleistung nach Nummer 1858 angesetzt, sobald beide Organe im selben Eingriff entfernt werden. Die Abgrenzung zu 1858 liegt somit ausschließlich in der Anzahl der entfernten Organe: einseitig wird nach 1858, beidseitig einmalig nach 1859 abgerechnet.

Gebühren und Steigerungssatz

4160 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach242,48 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach557,69 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach848,66 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1859

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1859?

Die GOÄ-Ziffer 1859 steht für „Operative Entfernung beider Nebennieren“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1859?

Die GOÄ-Ziffer 1859 ist mit 4160 Punkten bewertet; das entspricht 242,48 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1859 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 557,69 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1859?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1859 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.