GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Perkutane Anlage einer Nierenfistel – gegebenenfalls einschließlich Spülung, Katheterfixation und Verband
Die GOÄ-Ziffer 1851 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Perkutane Anlage einer Nierenfistel – gegebenenfalls einschließlich Spülung, Katheterfixation und Verband“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 1250 Punkten bewertet; das entspricht 72,86 € beim einfachen und 167,58 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1851 vergütet die perkutane Anlage einer Nierenfistel, also die bildgesteuerte Punktion des Nierenbeckenkelchsystems von außen mit Einlage eines Drainagekatheters (perkutane Nephrostomie). Sie kommt zur Anwendung, wenn eine Harnableitung erforderlich wird, etwa bei Harnstau infolge einer Abflussbehinderung durch Steine, Tumoren oder Strikturen, insbesondere wenn eine retrograde Harnleiterschienung nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Die Leistung schließt, soweit erforderlich, die Spülung des Systems, die Fixierung des eingelegten Katheters sowie den abschließenden Verband ein. Sie stellt die Grundlage für weiterführende Eingriffe über denselben Zugang dar, etwa die diagnostische Spiegelung nach Nummer 1852 oder die therapeutische Stein- beziehungsweise Tumorentfernung nach Nummer 1853, die beide auf der zuvor angelegten Nierenfistel aufbauen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 72,86 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 167,58 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 255,01 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1851 steht für „Perkutane Anlage einer Nierenfistel – gegebenenfalls einschließlich Spülung, Katheterfixation und Verband“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1851 ist mit 1250 Punkten bewertet; das entspricht 72,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 167,58 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1851 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.