GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Operative Entfernung einer Nebenniere
Die GOÄ-Ziffer 1858 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Entfernung einer Nebenniere“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 3230 Punkten bewertet; das entspricht 188,27 € beim einfachen und 433,02 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1858 vergütet die operative Entfernung einer Nebenniere (unilaterale Adrenalektomie). Sie wird angewendet bei einseitigen, hormonell aktiven Nebennierentumoren wie Phäochromozytom oder aldosteronproduzierendem Adenom (Conn-Syndrom) sowie bei malignomverdächtigen oder größenprogredienten Nebennierenraumforderungen, wenn eine operative Entfernung indiziert ist. Die Leistung umfasst den vollständigen operativen Eingriff einschließlich Zugang, Präparation und Entfernung der betroffenen Nebenniere, unabhängig vom gewählten operativen Zugangsweg. Sie betrifft ausschließlich die Entfernung einer einzelnen Nebenniere; wird im gleichen Eingriff auch die kontralaterale Nebenniere entfernt, etwa bei bilateraler Erkrankung, ist stattdessen die als Gesamtleistung konzipierte Nummer 1859 einschlägig und nicht die zweifache Berechnung von 1858.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 188,27 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 433,02 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 658,94 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1858 steht für „Operative Entfernung einer Nebenniere“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1858 ist mit 3230 Punkten bewertet; das entspricht 188,27 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 433,02 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1858 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.