GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Explantation, plastische Versorgung und Replantation einer Niere
Die GOÄ-Ziffer 1850 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Explantation, plastische Versorgung und Replantation einer Niere“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 6500 Punkten bewertet; das entspricht 378,87 € beim einfachen und 871,40 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1850 bezeichnet die Kombination aus Explantation, plastischer Versorgung und Replantation einer Niere, also die operative Entnahme des eigenen Organs, dessen chirurgische Aufbereitung außerhalb des Körpers (etwa Rekonstruktion von Gefäßen oder Harnleiter) und die anschließende Rückverpflanzung in denselben Patienten. Angewendet wird sie typischerweise bei komplexen Nierengefäßerkrankungen, ausgedehnten Tumoren mit erforderlicher Ex-vivo-Chirurgie oder schweren Verletzungen der Nierengefäße beziehungsweise des proximalen Harnleiters, bei denen eine Versorgung am liegenden Organ nicht möglich ist. Im Unterschied zu den Nummern 1847 bis 1849, die die Organentnahme zur Transplantation bei einem anderen Empfänger betreffen, verbleibt hier das Organ beim selben Patienten; die Leistung deckt Entnahme, Rekonstruktion und Rückverpflanzung als zusammenhängenden operativen Gesamtvorgang ab.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 378,87 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 871,40 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 1.326,04 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1850 steht für „Explantation, plastische Versorgung und Replantation einer Niere“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1850 ist mit 6500 Punkten bewertet; das entspricht 378,87 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 871,40 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1850 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.