GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Explantation beider Nieren an einem Toten zur Transplantation
Die GOÄ-Ziffer 1849 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Explantation beider Nieren an einem Toten zur Transplantation“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 3500 Punkten bewertet; das entspricht 204,01 € beim einfachen und 469,21 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1849 erfasst die Explantation beider Nieren an einem verstorbenen Organspender im Rahmen einer postmortalen Organspende, wenn beide Organe für eine Transplantation entnommen werden. Sie wird als einheitliche Leistung anstelle einer zweifachen Berechnung der Einzelentnahme nach Nummer 1848 angesetzt, sobald in einem Eingriff beide Nieren desselben Spenders gewonnen werden, etwa weil beide Organe für unterschiedliche Empfänger vorgesehen sind. Die Leistung umfasst die vollständige operative Präparation und Entnahme beider Nieren einschließlich der zugehörigen Gefäß- und Ureterstrukturen. Von 1847 unterscheidet sie sich durch den postmortalen Charakter der Spende, von 1848 dadurch, dass hier beide Organe statt nur eines entnommen werden, was den höheren operativen und logistischen Aufwand eines Mehrorganentnahme-Eingriffs widerspiegelt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 204,01 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 469,21 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 714,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1849 steht für „Explantation beider Nieren an einem Toten zur Transplantation“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1849 ist mit 3500 Punkten bewertet; das entspricht 204,01 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 469,21 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1849 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.