GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Totale Exstirpation der Harnblase mit Verpflanzung der Harnleiter – gegebenenfalls einschließlich Prostata-, Harnröhren- und/oder Samenblasenentfernung
Die GOÄ-Ziffer 1808 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Totale Exstirpation der Harnblase mit Verpflanzung der Harnleiter – gegebenenfalls einschließlich Prostata-, Harnröhren- und/oder Samenblasenentfernung“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 4800 Punkten bewertet; das entspricht 279,78 € beim einfachen und 643,49 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1808 beschreibt die totale Entfernung der Harnblase mit Verpflanzung der Harnleiter, gegebenenfalls einschließlich der Mitentfernung von Prostata, Harnröhre und/oder weiterer benachbarter Strukturen. Sie wird angewendet bei fortgeschrittenen oder ausgedehnten Blasenerkrankungen, insbesondere Blasenkarzinomen, bei denen eine vollständige Entfernung der Harnblase notwendig ist und der Harnabfluss durch Verpflanzung der Harnleiter neu hergestellt werden muss. Die Formulierung „gegebenenfalls einschließlich“ zeigt, dass je nach Ausdehnung des Befundes zusätzliche Strukturen wie Prostata oder Harnröhre im selben Eingriff mitentfernt werden können, ohne dass hierfür eine gesonderte Ziffer neben Nummer 1808 anzusetzen ist. Die Leistung bildet damit den größten Eingriff der Blasenchirurgie ab und wird häufig mit der Harnableitung nach Nummer 1807 kombiniert.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 279,78 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 643,49 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 979,23 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1808 steht für „Totale Exstirpation der Harnblase mit Verpflanzung der Harnleiter – gegebenenfalls einschließlich Prostata-, Harnröhren- und/oder Samenblasenentfernung“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1808 ist mit 4800 Punkten bewertet; das entspricht 279,78 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 643,49 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1808 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.