GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Operative Bildung einer Harnblase aus Ileum oder Kolon
Die GOÄ-Ziffer 1807 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Bildung einer Harnblase aus Ileum oder Kolon“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 4070 Punkten bewertet; das entspricht 237,23 € beim einfachen und 545,63 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1807 vergütet die operative Neubildung einer Harnblase unter Verwendung von Ileum- oder Kolonsegmenten. Sie kommt zur Anwendung im Rahmen der Harnableitung nach vollständiger Entfernung der Harnblase, wenn anstelle einer einfachen Harnleiterableitung eine Ersatzblase aus körpereigenem Darmgewebe geformt wird, um eine möglichst physiologische Speicher- und Entleerungsfunktion zu erhalten. Die Leistung umfasst die operative Formung des Darmsegments zu einem Blasenersatz sowie dessen Anschluss an die Harnleiter beziehungsweise die Harnröhre. Sie steht im Zusammenhang mit der totalen Blasenentfernung nach Nummer 1808, mit der sie häufig kombiniert wird, wird aber als eigene operative Teilleistung des Harnableitungskonzepts gesondert abgebildet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 237,23 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 545,63 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 830,30 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1807 steht für „Operative Bildung einer Harnblase aus Ileum oder Kolon“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1807 ist mit 4070 Punkten bewertet; das entspricht 237,23 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 545,63 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1807 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.