GOÄ-LexikonKapitel K: Urologie

GOÄ-Ziffer 1807: Operative Bildung einer Harnblase aus Ileum oder Kolon

Operative Bildung einer Harnblase aus Ileum oder Kolon

Die GOÄ-Ziffer 1807 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Bildung einer Harnblase aus Ileum oder Kolon“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 4070 Punkten bewertet; das entspricht 237,23 € beim einfachen und 545,63 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 1807 vergütet die operative Neubildung einer Harnblase unter Verwendung von Ileum- oder Kolonsegmenten. Sie kommt zur Anwendung im Rahmen der Harnableitung nach vollständiger Entfernung der Harnblase, wenn anstelle einer einfachen Harnleiterableitung eine Ersatzblase aus körpereigenem Darmgewebe geformt wird, um eine möglichst physiologische Speicher- und Entleerungsfunktion zu erhalten. Die Leistung umfasst die operative Formung des Darmsegments zu einem Blasenersatz sowie dessen Anschluss an die Harnleiter beziehungsweise die Harnröhre. Sie steht im Zusammenhang mit der totalen Blasenentfernung nach Nummer 1808, mit der sie häufig kombiniert wird, wird aber als eigene operative Teilleistung des Harnableitungskonzepts gesondert abgebildet.

Gebühren und Steigerungssatz

4070 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach237,23 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach545,63 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach830,30 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1807

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1807?

Die GOÄ-Ziffer 1807 steht für „Operative Bildung einer Harnblase aus Ileum oder Kolon“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1807?

Die GOÄ-Ziffer 1807 ist mit 4070 Punkten bewertet; das entspricht 237,23 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1807 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 545,63 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1807?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1807 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.