GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Operation einer Harnblasengeschwulst mit Teilresektion
Die GOÄ-Ziffer 1805 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation einer Harnblasengeschwulst mit Teilresektion“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen und 248,01 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1805 vergütet die operative Behandlung einer Harnblasengeschwulst mittels Teilresektion der Harnblase. Sie kommt zur Anwendung, wenn ein Blasentumor nicht mehr endoskopisch-transurethral, etwa nach Nummer 1803, behandelt werden kann, aber auch keine vollständige Entfernung der Blase erfordert, sondern durch operative Entfernung des betroffenen Blasenanteils saniert werden kann. Die Leistung umfasst den operativen Zugang, die Resektion des tumortragenden Blasenabschnitts und den Wiederverschluss der Blase. Sie stellt eine organerhaltende Alternative zur totalen Blasenentfernung dar und ist von der erweiterten Variante nach Nummer 1806 abzugrenzen, bei der die Teilresektion zusätzlich mit einer Harnleiterverpflanzung verbunden ist, wenn der Tumor auch die Harnleitermündung betrifft.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 107,83 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 248,01 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 377,41 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1805 steht für „Operation einer Harnblasengeschwulst mit Teilresektion“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1805 ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 248,01 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1805 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.