GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Operation einer Harnblasengeschwulst mit Teilresektion und Verpflanzung eines Harnleiters
Die GOÄ-Ziffer 1806 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation einer Harnblasengeschwulst mit Teilresektion und Verpflanzung eines Harnleiters“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 2220 Punkten bewertet; das entspricht 129,40 € beim einfachen und 297,61 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1806 beschreibt die operative Behandlung einer Harnblasengeschwulst mit Teilresektion der Blase, verbunden mit der Verpflanzung eines Harnleiters. Sie wird angewendet, wenn der Tumor so gelegen ist, dass bei der Teilresektion auch die Harnleitermündung mitentfernt werden muss und der betroffene Harnleiter anschließend an anderer Stelle neu in die Blase eingepflanzt werden muss, um den Harnabfluss zu erhalten. Die Leistung umfasst somit gegenüber der einfachen Teilresektion nach Nummer 1805 den zusätzlichen Schritt der Harnleiterneueinpflanzung in einem einheitlichen operativen Vorgang. Sie kommt entsprechend nur zur Anwendung, wenn beide Teilschritte, Teilresektion und Harnleiterverpflanzung, tatsächlich erforderlich und durchgeführt werden, und ersetzt in diesem Fall die alleinige Teilresektion nach Nummer 1805.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 129,40 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 297,61 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 452,89 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1806 steht für „Operation einer Harnblasengeschwulst mit Teilresektion und Verpflanzung eines Harnleiters“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1806 ist mit 2220 Punkten bewertet; das entspricht 129,40 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 297,61 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1806 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?
catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.