GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Operation von Harnblasendivertikel(n), als selbständige Leistung
Die GOÄ-Ziffer 1804 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation von Harnblasendivertikel(n), als selbständige Leistung“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen und 248,01 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1804 beschreibt die operative Behandlung eines oder mehrerer Harnblasendivertikel als eigenständige Leistung. Sie wird angewendet, wenn ein Blasendivertikel operativ entfernt oder saniert werden muss, etwa weil es zu Restharnbildung, rezidivierenden Infekten oder anderen Komplikationen führt. Die Pluralform „(n)“ in der Legende erlaubt die Anwendung sowohl bei einem einzelnen als auch bei mehreren Divertikeln in derselben Operation, ohne dass die Leistung je Divertikel mehrfach berechnet wird. Der Zusatz „als selbständige Leistung“ grenzt die Ziffer von Fällen ab, in denen die Divertikeloperation im Rahmen eines umfassenderen Eingriffs an der Harnblase ohnehin miterfolgt; nur wenn sie unabhängig von einem solchen Grundeingriff als eigener operativer Schritt notwendig wird, ist Nummer 1804 gesondert anzusetzen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 107,83 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 248,01 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 377,41 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1804 steht für „Operation von Harnblasendivertikel(n), als selbständige Leistung“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1804 ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 248,01 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1804 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.