GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Hodenentfernung – gegebenenfalls einschließlich Nebenhodenentfernung(en) –, beidseitig
Die GOÄ-Ziffer 1766 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Hodenentfernung – gegebenenfalls einschließlich Nebenhodenentfernung(en) –, beidseitig“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 1200 Punkten bewertet; das entspricht 69,94 € beim einfachen und 160,87 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer beschreibt die beidseitige operative Entfernung beider Hoden, gegebenenfalls einschließlich der Entfernung des oder der zugehörigen Nebenhoden. Angewendet wird sie insbesondere bei der beidseitigen chirurgischen Kastration, etwa als hormonablative Therapiemaßnahme bei fortgeschrittenem, hormonabhängigem Prostatakarzinom, oder bei beidseitigen Hodenerkrankungen wie ausgedehnten Tumoren oder schweren Entzündungen. Wie bei Ziffer 1765 ist die Mitentfernung der Nebenhoden bereits in der Leistungslegende enthalten und wird nicht zusätzlich berechnet. Die Abgrenzung zur einseitigen Entfernung (Ziffer 1765) liegt im beidseitigen Umfang des Eingriffs, der insbesondere bei therapeutisch indizierter vollständiger Testosteronreduktion medizinisch notwendig ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 69,94 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 160,87 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 244,81 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1766 steht für „Hodenentfernung – gegebenenfalls einschließlich Nebenhodenentfernung(en) –, beidseitig“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1766 ist mit 1200 Punkten bewertet; das entspricht 69,94 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 160,87 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1766 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.