GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Operative Freilegung eines Hodens mit Entnahme von Gewebematerial
Die GOÄ-Ziffer 1767 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Freilegung eines Hodens mit Entnahme von Gewebematerial“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 463 Punkten bewertet; das entspricht 26,99 € beim einfachen und 62,07 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Erfasst wird die operative Freilegung eines Hodens mit Entnahme von Gewebematerial, also eine offene Hodenbiopsie. Angewendet wird die Leistung insbesondere im Rahmen der Fertilitätsdiagnostik, etwa zur Abklärung einer Azoospermie und zur Gewinnung von Spermien für eine assistierte Reproduktion, oder bei Verdacht auf eine tumoröse Veränderung des Hodengewebes, wenn eine bildgebende Diagnostik allein keine ausreichende Klärung ermöglicht. Die Leistung umfasst das operative Eröffnen der Hodenhüllen, die gezielte Entnahme einer Gewebeprobe und den Wundverschluss, nicht jedoch die vollständige Entfernung des Organs, wodurch sie klar von den Orchiektomie-Ziffern 1765 und 1766 abzugrenzen ist, bei denen der gesamte Hoden entfernt wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 26,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 62,07 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 94,45 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1767 steht für „Operative Freilegung eines Hodens mit Entnahme von Gewebematerial“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1767 ist mit 463 Punkten bewertet; das entspricht 26,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 62,07 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1767 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.