GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Unterbindung beider Samenleiter – auch mit Teilresektion(en) –, als selbständige Leistung
Die GOÄ-Ziffer 1756 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Unterbindung beider Samenleiter – auch mit Teilresektion(en) –, als selbständige Leistung“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 832 Punkten bewertet; das entspricht 48,50 € beim einfachen und 111,54 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer bildet die beidseitige Unterbindung der Samenleiter ab, gegebenenfalls mit Teilresektion(en), sofern der Eingriff als eigenständige Leistung ohne Verbindung zu einer anderen Operation durchgeführt wird. Sie kommt typischerweise bei der klassischen beidseitigen Vasektomie zur Anwendung, etwa zur dauerhaften Sterilisation, wobei beide Samenleiter operativ dargestellt, durchtrennt und verschlossen werden. Von Ziffer 1755 unterscheidet sie sich durch den beidseitigen statt einseitigen Umfang, von Ziffer 1757 dadurch, dass Letztere die gleiche Maßnahme erfasst, wenn sie zusätzlich im Rahmen eines anderen, größeren Eingriffs vorgenommen wird. Die Leistung wird somit nur angesetzt, wenn keine weitere Operation gleichzeitig Anlass für die Unterbindung ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 48,50 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 111,54 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 169,73 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1756 steht für „Unterbindung beider Samenleiter – auch mit Teilresektion(en) –, als selbständige Leistung“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1756 ist mit 832 Punkten bewertet; das entspricht 48,50 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 111,54 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1756 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.