GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Operative Beseitigung einer Paraphimose
Die GOÄ-Ziffer 1740 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Beseitigung einer Paraphimose“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 296 Punkten bewertet; das entspricht 17,25 € beim einfachen und 39,68 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer beschreibt die operative Beseitigung einer Paraphimose, wenn ein unblutiges Vorgehen nach Nummer 1739 nicht zum Erfolg führt. Typischer Anwendungsfall ist eine stark geschwollene, schmerzhafte Einklemmung der zurückgestreiften Vorhaut hinter der Eichel, bei der die manuelle Reposition aufgrund des Gewebeödems oder der Enge des Schnürrings misslingt und ein dorsaler Entlastungsschnitt notwendig wird, um die Durchblutung der Eichel wiederherzustellen. Die operative Variante stellt damit die Eskalationsstufe dar, wenn konservative Maßnahmen versagen, und wird entsprechend nur bei tatsächlich durchgeführter Schnittentlastung angesetzt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 17,25 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 39,68 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 60,39 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1740 steht für „Operative Beseitigung einer Paraphimose“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1740 ist mit 296 Punkten bewertet; das entspricht 17,25 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 39,68 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1740 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.