GOÄ-LexikonKapitel K: Urologie

GOÄ-Ziffer 1703: Unblutige Fremdkörperentfernung aus der männlichen Harnröhre

Unblutige Fremdkörperentfernung aus der männlichen Harnröhre

Die GOÄ-Ziffer 1703 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Unblutige Fremdkörperentfernung aus der männlichen Harnröhre“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 148 Punkten bewertet; das entspricht 8,63 € beim einfachen und 19,84 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer erfasst die unblutige Entfernung eines Fremdkörpers aus der männlichen Harnröhre, also ohne operative Eröffnung von Gewebe. In der Praxis betrifft dies Situationen, in denen ein Gegenstand versehentlich, im Rahmen von Selbstmanipulation oder iatrogen (z. B. abgebrochenes Kathetermaterial) in die Harnröhre gelangt ist und mit Instrumenten wie Fasszange, Häkchen oder unter endoskopischer Sicht durch die natürliche Öffnung geborgen werden kann. Voraussetzung ist, dass keine Inzision der Harnröhrenwand notwendig wird. Sitzt der Fremdkörper tiefer oder ist er eingemauert, sodass ein instrumentelles Bergen ohne Schnitt nicht gelingt, greift stattdessen die operative Variante nach Nummer 1704. Die Abrechnung setzt den tatsächlichen Bergungsvorgang voraus, nicht bereits die bloße Sondierung oder den Versuch.

Gebühren und Steigerungssatz

148 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach8,63 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach19,84 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach30,19 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1703

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1703?

Die GOÄ-Ziffer 1703 steht für „Unblutige Fremdkörperentfernung aus der männlichen Harnröhre“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1703?

Die GOÄ-Ziffer 1703 ist mit 148 Punkten bewertet; das entspricht 8,63 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1703 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 19,84 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1703?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1703 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.