GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Operation eines destruktiv wachs enden Mittelohrtumors – gegebenenfalls einschließlich der Leistungen nach Nummer 1597, Nummer 1598 oder Nummer 1600
Die GOÄ-Ziffer 1602 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation eines destruktiv wachs enden Mittelohrtumors – gegebenenfalls einschließlich der Leistungen nach Nummer 1597, Nummer 1598 oder Nummer 1600“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 2770 Punkten bewertet; das entspricht 161,46 € beim einfachen und 371,35 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer betrifft die operative Entfernung eines Mittelohrtumors mit destruktivem, das heißt knochenzerstörendem Wachstumsverhalten, im Unterschied zum gutartigen, nicht destruktiven Tumor nach Nummer 1601. Solche Tumoren dringen in benachbarte knöcherne Strukturen ein und können Warzenfortsatz, Mittelohrräume oder sogar intrakranielle Bereiche gefährden, weshalb der Eingriff regelmäßig radikaler und ausgedehnter angelegt ist. Die Leistungslegende schließt daher, je nach Ausmaß des Eingriffs, die Eröffnung des Warzenfortsatzes nach Nummer 1597, die Radikaloperation nach Nummer 1598 oder sogar die Eröffnung der Schädelhöhle nach Nummer 1600 ein, sodass diese Teilschritte nicht zusätzlich abgerechnet werden. Angewendet wird die Ziffer bei entsprechend aggressivem Tumorbefund, der ein umfassendes operatives Vorgehen erfordert.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 161,46 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 371,35 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 565,10 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1602 steht für „Operation eines destruktiv wachs enden Mittelohrtumors – gegebenenfalls einschließlich der Leistungen nach Nummer 1597, Nummer 1598 oder Nummer 1600“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1602 ist mit 2770 Punkten bewertet; das entspricht 161,46 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 371,35 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1602 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.