GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Operation eines gutartigen Mittelohrtumors, auch Cholesteatom – gegebenenfalls einschließlich der Leistungen nach Nummer 1597 oder Nummer 1598
Die GOÄ-Ziffer 1601 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation eines gutartigen Mittelohrtumors, auch Cholesteatom – gegebenenfalls einschließlich der Leistungen nach Nummer 1597 oder Nummer 1598“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 1660 Punkten bewertet; das entspricht 96,76 € beim einfachen und 222,54 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die operative Entfernung eines gutartigen Tumors im Mittelohr, worunter ausdrücklich auch das Cholesteatom fällt. Angewendet wird sie, wenn raumforderndes, nicht destruktiv wachsendes Gewebe aus dem Mittelohr entfernt werden muss, um Hörfunktion zu erhalten und Folgekomplikationen wie Knochenarrosion oder Entzündung zu vermeiden. Da der operative Zugang häufig über den Warzenfortsatz erfolgt, schließt die Leistungslegende ausdrücklich die Eröffnung nach Nummer 1597 oder die Radikaloperation nach Nummer 1598 ein, sodass diese bei gemeinsamem Eingriff nicht gesondert daneben berechnet werden. Abzugrenzen ist der Eingriff von der Operation destruktiv wachsender Tumoren nach Nummer 1602, die ein aggressiveres, knochenzerstörendes Wachstumsverhalten voraussetzt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 96,76 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 222,54 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 338,65 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1601 steht für „Operation eines gutartigen Mittelohrtumors, auch Cholesteatom – gegebenenfalls einschließlich der Leistungen nach Nummer 1597 oder Nummer 1598“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1601 ist mit 1660 Punkten bewertet; das entspricht 96,76 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 222,54 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1601 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.