GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Eröffnung der Schädelhöhle mit Operation einer Sinus- oder Bulbusthrombose, des Labyrinthes oder eines Hirnabszesses – gegebenenfalls mit Aufmeißelung des Warzenfortsatzes und Freilegung sämtlicher Mittelohrräume
Die GOÄ-Ziffer 1600 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Eröffnung der Schädelhöhle mit Operation einer Sinus- oder Bulbusthrombose, des Labyrinthes oder eines Hirnabszesses – gegebenenfalls mit Aufmeißelung des Warzenfortsatzes und Freilegung sämtlicher Mittelohrräume“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 2770 Punkten bewertet; das entspricht 161,46 € beim einfachen und 371,35 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer bildet einen schwerwiegenden intrakraniellen otogenen Eingriff ab, der bei otogenen Komplikationen einer Mittelohr- oder Warzenfortsatzentzündung erforderlich wird, etwa bei einer Sinus- oder Bulbusthrombose, einer Labyrinthitis oder einem bereits entstandenen Hirnabszess. Der Zugang erfolgt über die Eröffnung der Schädelhöhle, um die betroffene intrakranielle Struktur operativ zu versorgen, den entzündlichen Prozess zu sanieren und eine weitere Ausbreitung in Richtung Gehirn oder Hirnhäute abzuwenden. Es handelt sich um einen Notfall- beziehungsweise Ausnahmeeingriff bei lebensbedrohlichem Verlauf einer otogenen Infektion, der deutlich über die Eröffnung des Warzenfortsatzes nach den Nummern 1597 oder 1598 hinausgeht, da hier zusätzlich intrakranielle Strukturen operativ erreicht und behandelt werden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 161,46 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 371,35 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 565,10 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1600 steht für „Eröffnung der Schädelhöhle mit Operation einer Sinus- oder Bulbusthrombose, des Labyrinthes oder eines Hirnabszesses – gegebenenfalls mit Aufmeißelung des Warzenfortsatzes und Freilegung sämtlicher Mittelohrräume“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1600 ist mit 2770 Punkten bewertet; das entspricht 161,46 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 371,35 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1600 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.