GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Operative Eröffnung des Warzenfortsatzes
Die GOÄ-Ziffer 1597 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Eröffnung des Warzenfortsatzes“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen und 148,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer beschreibt die operative Eröffnung des Warzenfortsatzes (Mastoid), typischerweise zur Behandlung einer akuten oder chronischen Mastoiditis, wenn sich eine Entzündung vom Mittelohr auf die luftgefüllten Zellen des Warzenfortsatzes ausgebreitet hat. Ziel ist die Drainage von Eiter und entzündlichem Sekret sowie die Entlastung des betroffenen Knochens, um eine weitere Ausbreitung der Infektion, etwa Richtung Schädelbasis, zu verhindern. Der Eingriff bleibt auf die Eröffnung beschränkt und geht nicht mit der vollständigen Freilegung sämtlicher Mittelohrräume einher, wie sie die Radikaloperation nach Nummer 1598 vorsieht. Werden im selben operativen Zugang weitergehende Sanierungen des Mittelohrs erforderlich, kommen die dafür vorgesehenen umfangreicheren Ziffern zur Anwendung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 64,70 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 148,81 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 226,45 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1597 steht für „Operative Eröffnung des Warzenfortsatzes“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1597 ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 148,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1597 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.