GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Plastische Herstellung des äußeren Gehörganges bei Atresie
Die GOÄ-Ziffer 1596 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Plastische Herstellung des äußeren Gehörganges bei Atresie“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen und 198,41 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die operative Neubildung eines äußeren Gehörgangs bei angeborenem oder erworbenem vollständigem Fehlen (Atresie), etwa im Rahmen von Fehlbildungssyndromen des äußeren Ohres. Im Unterschied zur Stenosebeseitigung nach Nummer 1595, bei der ein vorhandener, aber verengter Gehörgang erweitert wird, wird hier ein Gehörgang dort geschaffen, wo anlagebedingt keiner besteht. Der Eingriff umfasst die Schaffung eines Gehörgangslumens durch das umgebende Weichteil- und Knochengewebe sowie dessen Auskleidung, meist mit Hauttransplantaten, um ein dauerhaft offenes und funktionsfähiges Lumen zu erhalten. Die Operation erfolgt häufig in Kombination mit weiteren rekonstruktiven Maßnahmen am Mittelohr oder an der Ohrmuschel, wird aber als eigenständige Gehörgangsleistung abgerechnet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 86,27 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 198,41 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 301,93 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1596 steht für „Plastische Herstellung des äußeren Gehörganges bei Atresie“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1596 ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 198,41 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1596 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.